
FAQ
In elektrischen Schaltungen für Hoch- und Mittelspannung wird SEIT DEN 1960ER JAHREN ein extrem gut isolierendes, aber leider auch extrem klimawirksames Gas namens SF6 oder auch Schwefelhexafluorid genutzt. Windkraftanlagen sind EIN Einsatzgebiet für solche Schaltungen, das Gas findet sich aber auch in jedem anderen Kraftwerk, in Umspannwerken, in Trafos, Hochspannungsrohrleitern, Teilchenbeschleunigern, Röntgenanlagen und Radarsystemen.
Solange sich das Gas in den gekapselten Schaltungen befindet, wirkt es sich nicht auf das Klima aus. Und dort verbleibt es in aller Regel auch, denn sobald nennenswerte Mengen des Gases aus der Schaltung austreten sollten, ist der isolierende Effekt dahin.
Es gibt strenge Vorschriften, wie mit dem Gas bei der Entsorgung solcher Schaltungen vorgegangen werden muss damit ein Entweichen des Gases in die Umwelt verhindert und es im Idealfall sogar recycelt wird. Aber woher kommt dann das ganze SF6-Gas in unserer Atmosphäre? Leider sind nicht alle Einsatzgebiete so strengen Entsorgungsvorschriften unterworfen, so konnten in der Vergangenheit Schallschutzfenster, bei denen sich das Gas zwischen den Scheiben befindet, einfach so auf die Müllkippe entsorgt werden, wobei das Gas komplett entweicht und so 75% der SF6-Gesamtemissionen in Deutschland ausmachte.
Es gibt nicht nur dutzende von Anwendungen mit diesem Gas, Windkraft scheint zudem auch noch eine derjenigen zu sein, die am klimaschonendsten damit umgehen, denn grundsätzlich gingen die SF6-Emissionen für alle elektrische Schaltungen in den letzten 20 Jahren stark zurück.
Windenergie wird wieder einmal an etwas aufgehängt, was anderweitig tausendfach vorkommt und bisher niemanden interessiert hat (Analog zu Infraschall, toten Tieren und Recycling von Faserverbundstoffen etc.)
Richtigstellung:
Gemäss Energiestrategie 2050 soll die Nutzung der Windenergie in der Schweiz bis ins Jahr 2050 7 Prozent des Elektrizitätsbedarfs abdecken. Das sind etwas mehr als 4 TWh pro Jahr. Das entspricht in etwa der gleichen Grössenordnung wie die einzelnen Potenziale aus Wasserkraft, Biomasse oder Geothermie. Damit kann die Windenergie einen bedeutenden Beitrag zur Zielerreichung leisten. Die Windpotenzialstudie des Kantons Thurgau zeigt, dass zwischen 10 und 15 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs durch Windenergie abgedeckt werden könnte. Bei den Potenzialen liegt die Windenergie mit 216 GWh hinter Solarstrom (2'258 GWh) und Geothermie (360 GWh) auf Platz drei. Bei der Geothermie zur Stromproduktion gibt es aber noch viele Fragezeichen. Wasserkraft (16 GWh) und Biomasse (69 GWh) weisen ein vergleichsweise geringes Ausbaupotenzial auf. Trotz der wärmeren Sommer (erhöhter Kühlbedarf) wird auch in Zukunft die sichere Stromversorgung im Winter die grössere Herausforderung darstellen. Windenergieanlagen liefern wertvollen Winterstrom und könnten in Zukunft, zusammen mit Wasserkraft, Geothermie, Biomasse und Wärmekraftkoppelung, die Stromversorgung im Winter sicherstellen.
Richtigstellung:
Strom aus Windenergieanlagen wird dezentral eingespiesen, und zwar vor allem in den Wintermonaten, wenn die Nachfrage höher ist als in den Sommermonaten. Die Produktion fällt also dann an, wenn die Nachfrage gross ist und andere Technologien wie Solaranlagen oder Wasserkraftwerke weniger Strom liefern. Der Windenergie wird deshalb eine netzstabilisierende Funktion attestiert. Die Produktion ist dank guter Prognosen heute voraussehbar.
Richtigstellung:
Beim einzelnen Stromkonsumenten „flattert“ die Stromnachfrage, sie ist also keineswegs kontinuierlich. Über viele Konsumenten wird die Stromnachfrage aber geglättet. Genauso verhält es sich zwischen Einzelanlage und vielen Anlagen. Über viele Anlagen glättet sich auch das Stromangebot. Zudem gibt es heute sehr genaue Windprognosen, die eine sehr gute Planung im Stromnetz zulassen. Viel schwieriger ist es, das plötzliche Abschalten eines Kernkraftwerks, z.B. aufgrund eines Störfalls, im Stromnetz zu kompensieren.
Richtigstellung:
Gemäss Bundesgesetz sind die Kantone für die Richtplanung zuständig. Die Abstimmung der raumwirksamen Aktivitäten liegt also in der Kompetenz der Kantone.
Übergeordnete Sachpläne des Bundes gibt es nur dann, wenn eine Planung zwingend national abgestimmt sein muss (z.B. Sachplan für Übertragungsleitungen). Bei Stromerzeugungsanlagen ist dies nicht der Fall. Gäbe es einen Sachplan erneuerbare Stromproduktion, würde der Bund ein wichtiges Wort mitreden. Selbstverständlich stimmt aber jeder Kanton seinen Richtplan mit den Nachbarkantonen ab.
Richtigstellung:
Das Schweizer Stimmvolk hat sich mit dem Ja zur Energiestrategie 2050 dafür ausgesprochen, die wegfallende Stromproduktion aus Kernkraftwerken langfristig durch erneuerbare, lokal vorhandene Energieträger zu ersetzen. Selbstverständlich wird die Schweiz – sie ist ins europäische Stromnetz eingebunden – auch in Zukunft Strom importieren. Eine reine Importstrategie wurde aber klar abgelehnt. Aus Sicht der Versorgungssicherheit und der Wertschöpfung wäre es unverantwortlich, die Stromproduktion ins Ausland zu verlagern. Im Norden produzierter Strom fliesst grundsätzlich in das Stromnetz im Norden. Der Bau eigener Stromtrassen vom Norden in die Schweiz ist unrealistisch. Wenn Schweizer Elektrizitätsunternehmen wie die Axpo in Norddeutschland in Windparks investieren, erfolgt dies in erster Linie aus wirtschaftlichen Überlegungen. Auf die Versorgungssicherheit in der Schweiz haben diese Engagements keinen Einfluss.
Richtigstellung:
Es gehört zum schweizerischen Demokratieverständnis, dass Mehrheitsentscheide der Stimmbevölkerung respektiert werden, und zwar auf allen Staatsebenen. Die Energiestrategie 2050 und die damit verbundenen Gesetzesanpassungen, zu denen die Schweizer Stimmbevölkerung am 21. Mai 2017 mit 58.2 Prozent deutlich Ja gesagt hat, haben deshalb für die gesamte Schweiz Gültigkeit.
Richtigstellung:
Die Schweizer Stromproduktion weist eine vergleichsweise geringe CO2-Belastung auf, da nur ein kleiner Teil davon aus fossilen Brennstoffen gewonnen wird. Die klimapolitischen Verpflichtungen zwingen aber die Schweiz bis 2050 zu einer weitgehenden Dekarbonisierung, also ein Verzicht auf fossile Brenn- und Treibstoffe. Dies ist nur möglich, wenn vermehrt auf Elektrizität umgestellt wird, d.h. wenn Öl- und Gaskessel durch Wärmepumpen und Verbrennungs- durch Elektromotoren ersetzt werden. Die Rechnung geht aber nur auf, wenn die dafür nötige Elektrizität aus erneuerbaren Quellen stammt. Windenergie leistet einen wichtigen Beitrag dazu.
Richtigstellung:
Diese Forderung ist unbestritten. Aus diesem Grund wird sorgfältig geplant: der Kanton auf Stufe Richtplan, die Gemeinde auf Stufe Nutzungsplanung. Bestandteil der Nutzungsplanung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Windenergieprojekt, das nicht als umweltverträglich eingestuft wird, wird nicht bewilligt.
Richtigstellung:
Dies sollte in der Politik Konsens sein. Steuergelder für die sorgfältige Abklärung möglicher Windenergiegebiete einzusetzen, entspricht dem Auftrag, den das Schweizer Stimmvolk mit dem Ja zur Energiestrategie 2050 auch dem Kanton Thurgau erteilt hat. Sollten dereinst Grosswindanlagen im Kanton errichtet werden, werden diese nicht durch Steuergelder unterstützt, sondern durch die Abgabe auf dem Netzentgelt. Mit Steuern hat diese Abgabe nichts zu tun, da sie verbrauchsabhängig erhoben wird. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es erstrebenswert, wenn ein Teil dieses Geldes in den Kanton Thurgau zurückfliesst.
Richtigstellung:
Die Energieforschung ist Sache des Bundes. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 hat der Bundesrat eine Forschungsinitiative lanciert. Gelder nur in die Forschung zu stecken, in der Hoffnung, in x Jahren eine bahnbrechende Technologie zu finden, entspräche einem verantwortungslosen Handeln. Der Umbau des Energiesystems hin zu mehr lokal vorhandenen erneuerbaren Energien und dezentraler Produktion braucht Zeit. Diese Zeit ist vorhanden; wir müssen jedoch jetzt damit beginnen. Es ist denkbar, dass in Zukunft bessere Technologien zur Verfügung stehen. Werden Windenergieanlagen dereinst nicht mehr gebraucht, können sie nach 20 Jahren zurück gebaut werden.
Richtigstellung:
Es ist unbestritten, dass moderne Windenergieanlagen gross sind und an exponierten Lagen stehen. Damit sind sie weitherum sichtbar und prägen das Landschaftsbild. Inwieweit dies als störend empfunden wird, hängt vom Betrachter ab. Die Interessenabwägung muss im Einzelfall zeigen, ob das Interesse am Erhalt des bestehenden Landschaftsbildes das Interesse an der Stromproduktion überwiegt oder nicht. Dies wird im Rahmen der stufengerechten Interessenabwägung berücksichtigt. Auf Stufe Projekt sind professionelle Fotomontagen zur Beurteilung des Einflusses eines Windparks auf das Landschaftsbild zwingend, und zwar von verschiedenen Standorten aus. Inwiefern bei den vorgeschlagenen Windenergiegebieten von praktisch unberührten Landschaften gesprochen werden kann, hängt ebenfalls vom Betrachter ab.
Richtigstellung:
Die Lärmschutzverordnung (LSV) beschränkt sich auf den hörbaren Schallbereich, schliesst also den häufig im Zusammenhang mit Windenergieanlagen genannten Infraschallbereich aus. Das sind tieffrequente Schwingungen im Bereich von 1 bis 20 Hertz (Hz), die für das menschliche Ohr in der Regel nicht mehr hörbar sind. Mehrere Studien, u.a. Untersuchungen des Bayrischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, kommen zum Schluss, dass der Infraschalldruckpegel von Windenergieanlagen auch im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m weit unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle liegt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist mit einer 2017 veröffentlichten Studie ebenfalls der Frage nachgegangen, wie sich Lärm von Windenergieanlagen auf die Gesundheit des Menschen auswirkt. Dabei wurden aktuelle wissenschaftliche Studien ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertung lassen gemäss BAFU den Schluss zu, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten. Die Studie 2017 wurde im Auftrag des BAFU 2020 aktualisiert. Sie fasst die Ergebnisse der zwischen 2017 und Mitte 2020 veröffentlichten Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Schalls von Windenergieanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Infraschalls und des tieffrequenten Schalls zusammen. Die Ergebnisse aus der Studie 2017 werden dabei vollständig bestätigt. Daraus leitet das BAFU ab, dass sich bei der Beurteilung der Lärmbelastung von Windenergieanlagen kein Handlungsbedarf ergibt und die geltenden gesetzlichen Anforderungen der LSV genügen.
Richtigstellung:
In der Schweiz stehen mittlerweile 41 Grosswindanlagen. Es ist kein belegbares Beispiel bekannt, wo negative Auswirkungen auf Naherholungsaktivitäten eingetreten sind. Ein gutes Beispiel ist der Windpark auf dem Mont Crosin. Dort stehen 16 Grosswindanlagen. Weder wird dort weniger spaziert oder gewandert, noch hat das Langlaufgebiet Einbussen erlitten. Ganz im Gegenteil: Dank einer geschickten Vermarktung hat das Gebiet vom Windpark touristisch profitiert. Im Langlaufgebiet Mont Soleil / Mont Crosin führt die südlichste Loipe den Windenergieanlagen entlang. Auf Werbefotos sind Langläufer mit Windenergieanlagen im Hintergrund zu sehen. Der Erlebnisweg entlang der Windenergieanlagen ist neu eine Etappe des Fernwanderwegs Via Berna. Zehntausende wandern jährlich auf diesem Erlebnisweg.
Richtigstellung:
Die Thurgauer Regierung hat auch die Pflicht, für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung zu sorgen und den Auftrag, den die Stimmbevölkerung der Regierung mit dem Ja zur Energiestrategie 2050 erteilt hat, zu erfüllen. Artikel 10 des revidierten Energiegesetzes (SR 730.0) beauftragt die Kantone, insbesondere die für die Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete im Richtplan festzulegen. Mit der Richtplanänderung „Windenergie“ beweist der Regierungsrat, dass er den Schutz der Bevölkerung hoch einstuft und eine saubere Planungsgrundlage schafft. Sie ist die Grundlage für allfällige Projekte, über welche die Bevölkerung in den Standortgemeinden entscheiden wird.
Richtigstellung:
Der bewegte Schattenwurf durch die sich drehenden Rotorblätter kann auf den Menschen störend wirken. Simulationen zum Schattenwurf müssen deshalb im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchgeführt werden. Der Kanton Thurgau orientiert sich – wie alle anderen Kantone auch – bei der Beurteilung an den Richtlinien des Bundesamts für Energie, die folgende Richtwerte bezüglich meteorologisch wahrscheinlicher Beschattung nennen:
· max. 8 Stunden pro Jahr
· max. 30 Minuten pro Tag.
Werden diese Werte an einem Ort überschritten, muss die den Schatten verursachende Windenergieanlage abgeschaltet werden. Der sogenannte "Discoeffekt" hat mit dem Schattenwurf nichts zu tun. Er bezieht sich auf Reflexionen des Sonnenlichts an den Rotorblättern. Dieser Effekt tritt nur bei alten Anlagen auf. Moderne Rotoren sind mit Farbanstrichen versehen, die Lichtreflexionen verhindern.
Richtigstellung:
Die Waadtländer Kantonalbank hat im Jahr 2012 wissenschaftlich fundierte Studien zusammengestellt, die sich mit der Thematik Wertverminderung von Immobilien aufgrund von Windparkprojekten auseinandersetzen. Die Studien stammen insbesondere aus den USA, Grossbritannien und Deutschland. Die Waadtländer Kantonalbank zieht das Fazit, dass Wertminderungen in der Phase auftreten, wo ein Projekt zwar angekündigt, aber noch nicht im Detail bekannt ist. Ist ein Projekt bekannt, d.h. die genauen Standorte der Anlagen stehen fest, stellt sich wieder das alte Preisniveau ein. Somit gibt es in den untersuchten Ländern keine Veränderungen der Immobilienpreise aufgrund von Windenergieanlagen.
2018 hat die Firma Wüest Partner im Auftrag des Bundesamts für Energie und des Kantons Thurgau geprüft, ob anhand von effektiven Transaktionen in der Vergangenheit in Schweizer Gemeinden mit Windenergieanlagen (Umkreis von 10 km) und Gemeinden ohne Windenergieanlagen Unterschiede feststellbar sind. Obwohl die Datengrundlage für statistisch belastbare Aussagen zu gering ist, ziehen die Auftraggeber den Schluss, dass relevante Immobilienwertverluste aufgrund von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden können. Denn massive Wertverlust hätten sich in den Modellen zeigen müssen.
Richtigstellung:
Der Verkehr, der durch Windenergieanlagen initiiert wird, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bauphase. In dieser Zeit ist die Belastung hoch, sei es durch Lastwagen oder Spezialfahrzeuge. Das Fundament einer Windenergieanlage muss beispielsweise "am Stück" gegossen werden. Das bedeutet für einen Tag lang eine hohe Belastung durch Beton-Lastwagen, dann ist das Fundament aber fertig. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung muss der Projektant darlegen, wie er die Einhaltung der verschiedenen Umweltauflagen während der Bauphase garantieren kann. Die gesamte Bauphase ist vergleichsweise kurz. So erfolgte beispielsweise der Spatenstich im Windpark Verenafohren (Wiechs am Randen), unweit der Landesgrenze, am 26. Juli 2016. Die Fundamente wurden im Oktober 2016 gegossen, im Mai 2017 waren alle drei Anlagen aufgestellt und gingen in den Probebetrieb über. In der Betriebsphase beschränkt sich der Verkehr auf einzelne Fahrten für Wartungsarbeiten.
Richtigstellung:
Gemäss Planungsgrundsatz 4.2 R des kantonalen Richtplans gelten Gebiete mit Vorrang Landschaft ausdrücklich als Abwägungsfälle. Gemäss Erläuterungen ist das Errichten von Grosswindanlagen an Orten, die unter ein Abwägungskriterium fallen, nicht ausgeschlossen. Es sind aber weitere spezifische Abklärungen und eine Interessenabwägung notwendig. Diese erfolgt auf Stufe Projekt. In der Interessenabwägung stehen öffentliche Interessen der Nutzung (Energieversorgung) öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes gegenüber.
Richtigstellung:
Im Gegensatz zu Autobahnen führen Windpärke nicht zu einer Zerschneidung der Landschaft. Windpärke bleiben für Mensch und Tier frei zugänglich, werden also auch nicht eingezäunt. Sie sind in der Regel auch nicht geometrisch angeordnet. Jeder Anlagenstandort ist letzten Endes ein Kompromiss aus Windgeschwindigkeit, Topografie und Minimierung der Umweltauswirkungen.
Richtigstellung:
Gemäss Erläuterungen zum kantonalen Richtplan, Kapitel Windenergie, gehören Grundwasserschutzzonen (Zonen S1 und S2) zu den Ausschlusskriterien. Der ergänzende Bericht zur Richtplanänderung "Windenergie" vom 15. Oktober 2018 hält auf S. 36 fest, dass auch in der Grundwasserschutzzone S3 das Erstellen von Anlagen, die unter den Grundwasserhöchstspiegel reichen oder eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht zur Folge haben, grundsätzlich unzulässig ist. Im Weiteren dürfen auch im Gewässerschutzbereich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die detaillierten Abklärungen erfolgen auf Stufe Projekt. Diese Vorschriften sollen garantieren, dass weder Wasserfassungen durch den Bau von Windenergieanlagen abgegraben noch Grundwasserquellen auf irgendeine Art und Weise beeinträchtigt werden.
Richtigstellung:
Ein Windenergieprojekt, welches enorme Verluste bei der Biodiversität zur Folge hätte, ist nicht bewilligungsfähig. Zeigt sich beispielsweise im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit, dass Arten der Roten Liste betroffen wären, müssen entweder Anlagenstandorte verschoben oder bestimmte Anlagenstandorte gestrichen werden (Vermeiden), betriebliche Massnahmen (z.B. Abschalten) verlangt (Vermindern) oder Ersatzmassnahmen geleistet werden (Kompensieren). Untersuchungen zum Windpark Verenafohren (Wiechs am Randen, D) zeigen, dass sich Windenergieprojekte auch positiv auf die Biodiversität auswirken können. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass die Waldrodungen keineswegs einen Verlust der Biodiversität mit sich gebracht hätten. Eher das Gegenteil sei der Fall. Auf dem steinigen Kalkboden im Windparkgebiet habe sich eine artenreiche Waldsaumgesellschaft entwickelt, die auch für Insekten und andere Tiere attraktiven Lebensraum schaffe. Es wird auf eine lange Liste teils seltener Arten verwiesen, die den jetzt lichteren Waldrand an den Standorten der Windkraftanlagen sowie an der Zuwegung besiedeln. Auch die streng geschützte Frauenschuh-Orchidee entwickle sich positiv. Es gilt überdies festzuhalten, dass der Klimawandel dramatische Folgen für die Artenzusammensetzung und Artenvielfalt haben wird. Die Nutzung lokal vorhandener, erneuerbarer Energien zur Stromproduktion leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, indem Öl und Gas durch sauber produzierte Elektrizität ersetzt wird.
Richtigstellung:
Es gibt bis anhin keine wissenschaftlichen Studien, die einen Rückgang von Rotmilan Beständen aufgrund von Windenergieanlagen belegen. Die Entwicklung der Vogelbestände hängt von vielen Faktoren ab. Zu nennen sind Veränderungen in der landwirtschaftlichen Nutzung, Freileitungen und der Klimawandel. Kollisionen zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanen können nicht ausgeschlossen werden, so wie Kollisionen im Strassen- oder Schienenverkehr oder mit Gebäudefassaden nicht ausgeschlossen werden können. Besonderes Augenmerk gilt den Winterschlafplätzen des Rotmilans.
Richtigstellung:
Nach heutigem Kenntnisstand nutzt das Wild im Thurgau beispielsweise Rehe oder Wildschweine nach einer Gewöhnungsphase die Umgebung von Windparks wieder als Lebensraum.
Aufgrund der Untersuchungen im Rahmen des kantonalen Richtplans führen keine Wildtierkorridore von regionaler oder überregionaler Bedeutung durch die sechs Windenergiegebiete. Die Auswirkungen können aber erst auf Stufe eines konkreten Windenergieprojekts abgeklärt werden.
Richtigstellung:
Das Konfliktpotenzial Windenergie und Fledermäuse wurde im Rahmen des kantonalen Richtplans in Zusammenarbeit mit dem Fledermausschutz-Beauftragten des Kantons Thurgau ermittelt. Keines der sechs Windenergiegebiete befindet sich auf Stufe "no go". Insbesondere an "Standorten von regionaler Bedeutung" ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen bei bestimmten Bedingungen (erhöhte Flugaktivität der Fledermäuse) abgestellt werden müssen. Detaillierte Untersuchungen zu den Fledermäusen werden im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts durchgeführt. Üblich ist auch, dass in der ersten Betriebsphase eines Windparks ein Monitoring zur Fledermausaktivität rund um die Windenergieanlagen durchgeführt werden muss. Aufgrund der Ergebnisse aus dem Monitoring kann das Betriebsreglement angepasst werden. All diese Massnahmen haben zum Ziel, Kollisionen zwischen Rotorblättern und Fledermäusen möglichst zu verhindern.
Richtigstellung:
Entscheidet sich die Bevölkerung oder der Betreiber nach Ablauf der Betriebsdauer gegen einen Weiterbetrieb des Windparks mit neuen Anlagen, müssen die Anlagen rückgebaut werden. Dies ist in der Regel eine Auflage der Baubewilligung und wird zwischen Betreiber und Gemeinde vertraglich festgelegt. Das Geld für den Rückbau wird im Voraus abgesichert. Dies geschieht mittels Bankgarantie oder Sperrkonto. Damit ist die Finanzierung des Rückbaus auch im Falle eines Konkurses garantiert.
Richtigstellung:
Die Berechnung der Windgeschwindigkeiten beruht einerseits auf langjährigen Messreihen und andererseits auf Messungen, die im Rahmen der Windpotenzialstudie 2014 durchgeführt wurden. Dabei werden die kurzfristigen Datenreihen mit langjährigen verglichen und die statistische Verteilung entsprechend justiert. Die Windressourcenberechnung stützt sich ausschliesslich auf Daten aus der Vergangenheit ab. Fachleute von MeteoSchweiz sind heute nicht in der Lage, eine Aussage darüber zu machen, wie sich die Windverhältnisse aufgrund des Klimawandels in Zukunft entwickeln werden.
Richtigstellung:
Die Einspeisevergütung wird über einen Zuschlag auf das Netzentgelt finanziert. Sie dient der Unterstützung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. Eine Quersubventionierung findet nicht statt. Das Einspeisevergütungssystem läuft Ende 2022 aus. Danach werden keine neuen Förderzusagen gemacht. Für die Zeit nach 2022 hat der Bundesrat einmalige Investitionsbeiträge vorgeschlagen. Die politische Diskussion dazu ist noch in Gang. Der Energiemarkt ist heute in unterschiedlicher Weise verzerrt, sei es durch versteckte oder offene Subventionen oder der Nichtberücksichtigung sämtlicher Kosten. Davon ist weder die Kernenergie noch die Wasserkraft ausgenommen. Es gilt anzufügen, dass bei hohen Marktpreisen, wie dies momentan der Fall ist, die Betreiber von Windenergieanlagen Geld in den Fonds des Bundes zurückzahlen, nämlich dann, wenn der Referenzmarktpreis, den das Bundesamt für Energie festlegt, über der Einspeisevergütung liegt. Die Subventionen sind in diesem Fall gleich Null und mit dem zurückbezahlten Geld können andere Projekte der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien unterstützt werden.
Richtigstellung:
Die Brandgefahr kann bei modernen Anlagen als sehr gering eingeschätzt werden. Jede Technologie kann aber versagen. Deshalb ist das entsprechende Vorgehen im Brandfall im Vorfeld zu definieren und zu planen. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nachzuweisen, dass die notwendigen Sicherheitseinrichtungen an der Windenergieanlage vorhanden sind. Dazu gehören Blitzschutz, Brandschutzsystem und Überwachungssystem.
Bereits beim Anlagendesign wird darauf geachtet, brandgefährliche Stoffe zu vermeiden und zu reduzieren. Durch zahlreiche Sensoren (Rauchmelder, Temperaturfühler) wird die Anlage permanent überwacht und bei Störungen automatisch abgeschaltet. Auch Schäden durch Blitzschlag können durch ein integriertes Blitzschutzkonzept weitestgehend vermieden werden. Ein Brand einer modernen Windenergieanlage ist somit sehr selten und die Nutzung der Windenergie mittels Grosswindanlagen gilt generell als sehr sichere Energieerzeugungstechnologie. Das widerspiegeln auch die tiefen Versicherungssummen bei Windenergieanlagen.
Richtigstellung:
Jeder Grundeigentümer und jede Grundeigentümerin ist frei in der Entscheidung, ob er oder sie einem Windparkbetreiber sein Grundstück überlassen will oder nicht. Dass bei Zustimmung ein Pachtzins bezahlt werden muss, ist selbstverständlich, da das Grundstück oder ein Teil davon Nutzungseinschränkungen erfährt. Ein Pachtvertrag wird in der Regel über die Dauer des voraussichtlichen Betriebs, allenfalls mit Option auf Verlängerung, abgeschlossen. Durch Windenergieanlagen tragen aber auch die Standortgemeinden gewisse Lasten, sei es beispielsweise aufgrund der Lärmimmissionen oder aufgrund optischer Belastungen. Diese Lasten sind angemessen abzugelten. Neben der Abgeltung der Landeigentümer sind die Standortgemeinden zu berücksichtigen. Als objektive Kriterien für einen Verteilschlüssel bieten sich die Lärmimmissionen, Schattenwurf und die Sichtbarkeit an.
Richtigstellung:
"Repowering" bedeutet, dass nach Ende der Betriebsdauer oder auch schon etwas zuvor entschieden wird, dass an einem Standort weiterhin Windenergieanlagen betrieben werden möchten. Dies würde eine neue Baubewilligung benötigen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Nutzungsplanung in der Gemeinde nochmals durchgeführt werden müsste. Die Gemeinde könnte deshalb auch im Falle eines Weiterbetriebs mitbestimmen, ob dies erwünscht ist oder nicht.
Richtigstellung:
Ein Blick in die umliegenden Länder zeigt, dass es grosse Unterschiede gibt in Bezug auf Abstände. Allen Ländern gemeinsam ist aber, dass die Lärmschutzgrenzwerte eingehalten werden müssen. So gilt auch in Deutschland grundsätzlich die mit der schweizerischen Lärmschutzverordnung vergleichbare technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Darin sind nicht Abstände, sondern Lärmgrenzwerte definiert.
Die oft zitierte 10H-Regelung wird dabei oftmals falsch ausgelegt. Auslöser für die 2014 in Kraft gesetzte Regelung ist die seit 1997 in ganz Deutschland geltende Privilegierung von Windenergieanlagen. Gebiete, welche als Vorrangflächen für Windenergie ausgeschieden sind, zeichnen sich durch ein sehr stark vereinfachtes Planungs- und Baubewilligungsverfahren aus. Bayern hat mit der 10H-Regelung lediglich Privilegierung unterhalb von 10H aufgehoben. Die Regelung beschreibt also keine Verbotszone für Windenergieanlagen. Bei einem Windpark, dessen Anlagenstandorte sich in einem Abstand von weniger als 10H zu bewohntem Gebiet befinden, muss die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erstellen. Der deutsche Bebauungsplan entspricht in etwa dem Nutzungsplan in der Schweiz. Über eine Nutzungsplanänderung entscheidet im Kanton Thurgau die Bevölkerung der Standortgemeinde. Die 10H-Regelung schränkt folglich ein Privileg ein, das es in der Schweiz nie gegeben hat.
Aktuell definiert Deutschland ein verbindliches Flächenziel für alle Bundesländer. Bis 2032 müssen mindestens zwei Prozent der Landfläche für Windparks ausgewiesen werden, was exzessive Abstandsregeln wie in Bayern künftig verunmöglichen.